Legal-Tech-Rechtsanwalt in Gersheim/Bliesgau

Ralph Hecksteden

Rechtsanwalt


Rückforderung bei Scheinrechnungen

In der Gründungsphase haben junge Unternehmer den Schwerpunkt darauf, ihr Unternehmen zum Laufen zu bekommen. Formalitäten, von denen es leider zu viele zu beachten gibt, nehmen einem oft den Blick auf den wesentlichen Unternehmensinhalt. Dies nutzen Kriminelle geschickt aus, in dem sie Rechnungen an neu im Handelsregister eingetragene Unternehmen senden, deren Adressen und Geschäftszweck sie einfach online abgreifen. Diese Rechnungen erwecken den Eindruck eines amtlichen Ursprungs und sind oft mit "Rechnung für Gewerberegister" oder "Rechnung für Handelsregister" überschrieben.

Diese Schreiben sollen die Unachtsamkeit bzw. Unerfahrenheit der Empfänger ausnutzen und sie zur Begleichung des oft hohen Betrages animieren. Trotz ihres "offiziellen Designs" können sie im Papierkorb abgelegt werden. Wer solche Rechnungen aber bereits bezahlt hat, kann sich gegen die Zahlung zur Wehr setzen und den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Ich helfe Ihnen gerne bei der Rückforderung bereits gezahlter Beträge und bei der Formulierung weiterer rechtlicher Schritte, um diese Masche zu eliminieren.

Beispiel einer Scheinrechnung
Beispiel eines Branchenbucheintrages für das Saarland
Beispiel einer Erfassung von Gewerbebetrieben zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO
Beispiel einer vermeintlichen Erbschaft (Scam)

Scheinrechnung Handels- und Gewerberegister HGR GmbH

  • Ort: Gersheim, Saarland
  • E-Mail: rechtsanwalt@hecksteden.eu

"Auch kleine Mäuse graben Gruben." (Nigerianisches Sprichwort)